Statuten

Statuten Dorfverein Kefikon Fassung GV 21.09.2007

 
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 
Unter dem Namen „Dorfverein Kefikon“ besteht ein Verein im Sinnevon Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kefikon.Der Verein ist sowohl in Kefikon ZH wie in Kefikon TG aktiv. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
Art. 2 
Der „Dorfverein Kefikon“ bezweckt die Förderung der Dorfgemeinschaft und die Wahrung der Interessen des Dorfes gegenüber Behörden und Privaten in sämtlichen Fragen von allgemein öffentlicher Bedeutung beidseits der Kantonsgrenze. Er setzt sich für die Pflege und Erhaltung kultureller Werte und Traditionen und gesellschaftlicher Belange ein.
 
II. Mitgliedschaft
Art. 3
  1. Mitglied des Vereins können werden Dorfbewohner ab dem vollendeten 16. Altersjahr als Einzelmitglieder.

  2. Ehepaare, Familien, Lebenspartner oder familienähnliche Gemeinschaften als Kollektivmitglieder. Kinder und Jugendliche sind in dieser Mitgliedschaftsformbis zum 20. Altersjahr eingeschlossen.

  3. Natürliche Personen mit Sitz oder Betrieb im Dorf, Eigentümer von Liegenschaften im Dorf, sowie auswärtige Personen, die durch besondere Interessen mit dem Dorf verbunden sind. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, entsprechenden Vorstandsbeschluss und Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
 
Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch freiwilligen, dem Vorstand schriftlich mitzuteilenden Austritt.

  2. wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird

  3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied erheblich gegen die Interessen und den Zweck des Vereins verstossen hat. Über den Ausschluss befindet der Vorstand. Er ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Den Vorstandsbeschluss auf Ausschluss kann das betroffeneMitglied innert 30 Tagen bei der Mitgliederversammlunganfechten, die dann endgültig entscheidet.

  4. Mit dem Tod
 
III. Organisation
Art. 5
Die Organe des „Dorfvereins Kefikon“ sind
           A) die Mitgliederversammlung
           B) der Vorstand
           C) die Rechnungsrevisoren
 
A) Die Mitgliederversammlung
Art. 6
Die ordentliche Versammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können von der Mitgliederversammlung oder der Mehrheit des Vorstandes einberufen werden, oder wenn dies von 20 % der Mitglier verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im voraus, durch schriftliche Mitteilung und Abgabe der Traktandenliste einberufen.

Art. 7
Anträge von Mitgliedern, die der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen spätestens 30 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Art. 8  Geschäfte
  1. In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen
  2. Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  3. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums
  4. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechung und des Budgets
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder Anträge von Mitgliedern, welche rechtzeitig nach Art. 7 beim Vorstand eingetroffen sind.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  9. Behandlung der Rekurse gegen Ausschlussentscheide des Vorstandes
  10. Auflösung des Vereins und Verwendung eines allfälligen Vermögens
 
Art. 9  Beschlussfassung
Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen (Ausnahme Art. 19). Sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid
 

B) Der Vorstand
Art. 10 Zusammensetzung, Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer.
Er wird jeweils auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 11 Aufgaben
In die Kompetenz des Vorstandes fallen
  1. Die Geschäftsführung des Vereins und die Vertretung gegen aussen.
  2. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Die Behandlung von Aufnahme- und Austrittsgesuchen
  4. Die Delegation von Sonderaufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins
  5. Die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder den Revisoren übertragen sind.
 
Art. 12 Unterschriftenregelung
Präsident oder Vizepräsident unterzeichnen kollektivzusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.
 
C) Die Rechnungsrevisoren
Art. 13 Zusammensetzung und Aufgabe
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Es gilt die gleiche Amtsdauer wie für den Vorstand. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung, berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und stellen ihr Antrag.
 

IV. Finanzen
Art. 14  Vereinsjahr
  • Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • Das Gründungsjahr gilt als erstes Vereinsjahr.
  • Die Vereinsrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 15 Einnahmen
Die finanziellen Mittel ergeben sich aus
  1. Jahresbeiträgen
  2. Freiwilligen Zuwendungen
  3. Zinsen
  4. Anderen Einnahmen (Beiträgen der Gemeinden, Überschüssen aus Vereinsanlässen, etc.)

Art. 16 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haften höchstens bis zur Höhe ihres Mitliederbeitrages.

Art. 17 Finanzielle Kompetenz
Die finanzielle Kompetenz des Vorstands beträgt Fr. 1500 pro Jahr.
 
V) Auflösung und Vermögensverwendung
Art. 18  Auflösung
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einem anderen Dorfverein. Dazu muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und vier Fünftel der Anwesenden müssen zustimmen. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet in einer zweiten Versammlung, die innert Monatsfrist einzuberufen ist, das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
 
Art. 19 Vermögensverwendung
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird während dreier Jahre bei einer der beiden Politischen Gemeinden, Bertschikon oder Gachnang, deponiert. Falls sich in dieser Frist kein neuer Verein mit ähnlichem Zweck bildet, wird das Vermögen auf Vorschlag des Vorstandes mit Entscheid der Mitgliederversammlung einer wohltätigen Institution zugeführt.
 
VI. Schlussbestimmungen
Art. 20 Entscheidungskompetenz
Über alle nicht in den Statuten vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand.
 
Art. 21 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.


Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21. Sept. 2007
angenommen.

Kefikon, 15. Oktober 2007
Die Präsidentin                                            Der Aktuar
……………………………                                         …………………………….

 

Soweit der Text der Vereinsstatuten nur die neutrale oder männliche Personenform aufweist,
schliesst diese immer sowohl weibliche als auch männliche Personen ein.